Mit BGBl II 605/2020 wurde die Schwellenwerteverordnung 2018 bis 31. Dezember 2022 verlängert.
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können somit weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,-- direkt an UnternehmerInnen vergeben werden. Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann für Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von € 1 Mio. herangezogen werden.
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege!
Rück- und Ausblick 2021
Auch am Ende dieses (heraus)fordernden Jahres ist das Thema Corona noch in unser aller Alltag vorhanden. Für unsere Kammervollversammlung bedeutete dies, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen abgesagt wurde und der Kammervorstand die Aufgaben der Vollversammlung übernommen hat. Die vom Kammervorstand in Vertretung für die Kammervollversammlung gefassten Beschlüsse finden Sie weiter unten.
Zum Thema Normenabo haben Mitte November weitere Verhandlungen mit Austrian Standards stattgefunden. Im Frühjahr werden wir zu diesem Thema eine außerordentliche Vollversammlung durchführen und alle Mitglieder nach Vorliegen des finalen Vertrages über die Eckpunkte informieren. Ich hoffe, bei der Vollversammlung zahlreiche Kolleginnen und Kollegen begrüßen zu können, damit das neue Normenabo umfassend diskutiert werden kann.
Das Coronavirus, der Umgang und die Auswirkungen auf das Berufsleben werden uns wohl auch noch im kommenden Jahr eine Zeit begleiten. Wie gewohnt, finden Sie umfassende Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 auf der Bundeskammer-Homepage. Trotz alledem bin ich zuversichtlich und hoffe, dass das Jahr 2021 für unseren Berufsstand ein erfolgreiches wird.
Im nächsten Jahr wird voraussichtlich die Novelle des ZTG 2019 mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsgründung bzw. interdisziplinäre Gesellschaften umgesetzt werden. Die Bundeskammer und Länderkammern setzen sich nach wie vor intensiv dafür ein, dass die Änderungen, die die Grundsätze der ZiviltechnikerInnen und deren Berufsausübung betreffen, nicht zu einer Aushöhlung des ZiviltechnikerInnen-Berufs führen. Dazu werden noch einmal Gespräche auf europäischer Ebene und mit dem zuständigen Bundesministerium stattfinden.
Im Namen des Kammervorstandes und der Mitarbeiterinnen der Kammerdirektion wünsche ich Ihnen noch eine nicht zu hektische Vorweihnachtszeit und ein besinnliches Fest, für das neue Jahr vor allem Gesundheit, Glück und Erfolg!
Mit kollegialen Grüßen
Architekt Dipl.-Ing. Hanno Vogl-Fernheim
Präsident
KAMMERVOLLVERSAMMLUNG 2020
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus und der Verschärfungen seitens der Bundesregierung wurde die Kammervollversammlung 2020 abgesagt und hat der Kammervorstand in Vertretung für die Vollversammlung nach § 120 ZTG 2019 deren Aufgabe übernommen und nachfolgende Beschlüsse gefasst:
· Beschluss Genehmigung Jahresabschluss 2019
Dipl.-Ing. Hubert Wild stellt den Antrag, der Kammervorstand möge den Rechnungsabschluss 2019 genehmigen und den mit der Kassa und Buchhaltung betrauten Angestellten und FunktionärInnen der Kammer volle Entlastung erteilen.
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
· Beschluss Jahresvoranschlag 2021
Vogl-Fernheim stellt den Antrag, der Kammervorstand möge den Jahresvoranschlag 2021 in der vorgelegten Form genehmigen.
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Der Kammervorstand ist nach § 120 ZTG 2019 nicht zur Beschlussfassung über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen (Umlagenordnung) berechtigt. Der zuletzt erfolgte Beschluss der Kammervollversammlung über die Umlagenordnung behält damit weiterhin seine Gültigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Umlagenordnung 2020 in gleicher Höhe für 2021 in Kraft bleibt.
· Beschluss zur Bestellung der Rechnungsprüfer und der ErsatzrechnungsprüferInnen
Vorliegender Wahlvorschlag:
Vogl-Fernheim stellt den Antrag, der Kammervorstand möge beschließen, den vorliegenden Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer und ErsatzrechnungsprüferInnen zu genehmigen.
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
BESCHLÜSSE - KAMMERVOLLVERSAMMLUNG 2020
Der Jahresabschluss 2019 und der Jahresvoranschlag 2021 wurden in der ausgesandten Form beschlossen – siehe oben.
Die Umlagenordnung 2020 behält weiterhin ihre Gültigkeit. Daraus ergibt sich eine Umlagenordnung für das Jahr 2021 wie folgt:
UMLAGENORDNUNG 2021:
Ermäßigungen für Mitglieder:
Kammerumlage für neu eintretende Mitglieder (Drittelregelung):
Wer zum ersten Mal Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Tirol und Vorarlberg wird, bezahlt im ersten Jahr der Mitgliedschaft keine, im zweiten Jahr ein Drittel und im dritten Jahr zwei Drittel der Kammerumlage. Erst im vierten Jahr der Mitgliedschaft wird die Kammerumlage in voller Höhe (2021: EUR 1.326,- für die aufrechte und EUR 634,- für die ruhende Befugnis) vorgeschrieben.
Weibliche Kammermitglieder unterliegen ab dem der Geburt eines Kindes folgenden Kalenderjahres auch der Drittelregelung (siehe Ermäßigungen oben). Dies setzt eine entsprechende Meldung an die Kammerdirektion voraus.
Männliche Kammermitglieder können um adäquate Kinderbetreuungsförderung beim Kammervorstand ansuchen, wenn sie durch den Kindergeldbezug oder andere Nachweise die Kinderbetreuung glaubhaft machen.
Die Höhe der Übertrittsgebühr (EUR 181,-) und die von der Vollversammlung 1986 beschlossenen Richtlinien für das Mahnwesen, in der Fassung der Vollversammlung 1993, bleiben weiter in Kraft.
Kammermitgliedern, die während des Jahres den Kanzleisitz von einer anderen Länderkammer in die hiesige Länderkammer verlegen, wird keine Kammerumlage mehr vorgeschrieben, sofern sie bereits in der früheren Länderkammer die Kammerumlage bezahlt haben. Dasselbe gilt für die Kammermitglieder mit ruhender Befugnis, die ihren Wohnsitz in den hiesigen Kammerbereich wechseln.
Die gesamte Umlagenordnung für das Jahr 2021 kann in der Kammerdirektion angefordert werden.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Basiswert und Honorarindices 2021
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.01.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2020, lautet: 1,01404.
Honorarindices:
Der Basiswert beträgt: 88,06.
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2021.
Das Amt der Tiroler Landesregierung, Verkehr und Straße, SG Brücken- und Tunnelbau hat die Valorisierung des Basiswertes/der Indices mit Schreiben vom 14.12.2020 bestätigt und anerkannt.
Kollektivvertrag ab 01.01.2021
Ab 01.01.2021 gelten folgende Änderungen im Kollektivvertrag:
Kollektivvertragliche Mindestgehälter
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,5 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
Lehrlingsentschädigung
Erhöhung um 1,5 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
Zulagen und Trennungsgeld
Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgeldes um 1,5 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
Ist-Gehälter
Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 01.01.2020 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.
Weitere textliche Änderungen, die mit 01.01.2021 in Kraft treten, finden Sie hier.
Drittelregelung bei Geburt eines Kindes
Wir bitten Sie uns rechtzeitig – bis spätestens 10. Jänner 2021 - zu informieren und uns eine Kopie der Geburtsurkunde zu übermitteln, wenn Sie im Jahr 2020 ein Kind geboren haben, um dies bei der Vorschreibung der Kammerumlage für das Jahr 2021 berücksichtigen zu können.
Änderungen beim Befugnisstatus
Wir bitten Sie weiters, Änderungen des Befugnisstatus der Kammerdirektion rechtzeitig bekanntzugeben, da für die Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2021 der Status zum 01.01. maßgeblich ist.
Siehe dazu den Passus in der Umlagenordnung: Die Kammerumlage wird auf Basis des Befugnisstatus (aufrecht oder ruhend) zum 01.01. des betreffenden Kalenderjahres für das jeweils laufende Jahr vorgeschrieben.
Kostenlose Mediation/Schlichtung als Serviceleistung für unsere Mitglieder
Immer wieder kann es zu schwer lösbaren Konflikten zwischen Mitgliedern untereinander, als auch zwischen einem Mitglied und dessen AuftraggeberIn kommen.
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist vor Anrufung der Gerichte verpflichtend eine Schlichtung (§ 55 ZTG 2019) durchzuführen. Als Serviceleistung steht die Mediation aber auch Mitgliedern und deren AuftraggeberInnen kostenlos zur Verfügung.
Die Mediation ist freiwillig und wird – je nach Problemstellung - entweder durch eine/n in der Mediation erfahrene/n JuristIn, durch eine/n FunktionärIn oder durch ein Mitglied mit Mediationsausbildung durchgeführt.
2020 fanden drei Mediationen/Schlichtungen zwischen Mitgliedern und deren BauherrInnen statt.
Für die Mitglieder fallen keine Kosten an, diese werden von der Kammer übernommen.
Offener Brief – Kunst und Kultur sind mehr als ein Freizeitvergnügen
VertreterInnen der bildenden und darstellenden Kunst, der Musik und der Literatur, Institutionen und Interessensgemeinschaften haben einen offenen Brief an die österreichische Bundesregierung übermittelt.
Die Forderungen darin: die Kunst und Kultur als systemrelevanten Teil der Gesellschaft anzuerkennen, bei zukünftigen COVID-19-Verordnungen und Hilfsmaßnahmen als eigenständigen und unabhängigen Bereich zu behandeln und während und nach der COVID-19-Krise für längerfristige Planungssicherheit zu sorgen und adäquate Budgets mit jährlichen Indexanpassungen zu garantieren.
Offener Brief – Link zur Unterstützung des offenen Briefes als Petition
ZT-Prüfungen 2021
Wie uns seitens der Landesbaudirektion Tirol bekannt gegeben wurde, finden die ZiviltechnikerInnen-Prüfungen 2021 zu folgenden Zeiten statt:
Frühjahr 19.-23.04.2021 und Herbst 08.-12.11.2021
Die Unterlagen für die Vorbereitungskurse zu den ZT-Prüfungen finden Sie hier.
Vorbereitungsseminar für die ZT-Prüfung in GRAZ, Juni 2021
Das Ziviltechniker-FORUM in Graz bietet vom 07. – 18.06.2021 ein Vorbereitungsseminar für die ZT-Prüfungen an. Detaillierte Informationen wie das Anmeldeformular für das Seminar, als auch für die ZT-Prüfung in der Steiermark finden Sie hier.
RECHT
Muss der Baustellenkoordinator ständig anwesend sein? – OGH 27.5.2020, 7 Ob 218/19p
Im gegenständlichen Fall stürzte ein Zimmermann aufgrund eines mangelhaft errichteten Dachfanggerüstes, dessen Steher zum Teil zu weit voneinander entfernt waren, auf der Baustelle vom Dach und verletzte sich.
Im gegenständlichen Verfahren klagte nunmehr der Zimmermann die Baustellenkoordinatorin, die die Baustelle zuletzt zwei Tage vor dem Unfall besichtigt hatte, auf Schadenersatz. Das Dachfanggerüst war zu diesem Zeitpunkt erst teilweise montiert, wobei bei den damals bereits aufgestellten Stehern die richtigen Abstände eingehalten worden waren. Der OGH vertrat in seiner Entscheidung zusammenfassend den Standpunkt, dass die Baustellenkoordinatorin im Hinblick auf die ordnungsgemäß erfolgte Teilaufstellung nicht mit einem Fehler bei der weiteren Montage rechnen und daher das Gerüst nicht vor dem Unfall im fertigen Zustand neu besichtigen hätte müssen.
Praxistipp von RAe Girardi/Schwärzler/Pichler: Achten Sie darauf, dass eine ständige Anwesenheit des/der BaustellenkoordinatorIn auf der Baustelle nicht erforderlich ist. Baustellenbesuche müssen nach Ansicht des OGH in Intervallen erfolgen, die unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Baustelle, sowie der Art und der Intensität der Tätigkeit eine effektive Gefahrenverhütung ermöglicht.
Übertragung von Gewährleistungsansprüchen auf nachfolgende EigentümerInnen?
Der OGH hat sich im Mai, OGH 27.5.2020, 7 Ob 60/20t, mit der Frage der Übertragung von Gewährleistungsansprüchen eines/r WerkbestellerIn gegen den/die WerkunternehmerIn auf nachfolgende EigentümerInnen beschäftigt.
Ist ein behaupteter Schaden aufgrund der mangelhaften Werkleistung eines/r WerkunternehmerIn schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes an den/die WerkbestellerIn eingetreten, so ist diese/r EigentümerIn einer mangelhaften Sache geworden und nicht ein/e allfällige/r RechtsnachfolgerIn.
Gemäß den Ausführungen des OGH gehen daher Schadenersatzansprüche eines/r VoreigentümerIn aus dem Werkvertrag gegen den/die WerkunternehmerIn wegen Schlechterfüllung nicht automatisch mit dem Eigentum der Sache auf den/die neue/n EigentümerIn über. Der/die neue EigentümerIn kann den/die WerkunternehmerIn daher nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm/ihr der/die VoreigentümerIn diese zustehenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgetreten hat.
Praxistipp von RAe Girardi/Schwärzler/Pichler: Achten Sie daher darauf, dass allfällige Ansprüche gegen ausführende Unternehmen bzw. PlanerInnen - ohne wirksame Abtretung - grundsätzlich nur von deren VertragspartnerIn geltend gemacht werden können.
GESETZE
Gesetze und Verordnungen des Bundes:
Gesetze und Verordnungen Land Tirol:
Gesetze und Verordnungen Land Vorarlberg:
Seit über einem Jahr sind die neuen Wettbewerbs- und Vergabekonsulenten bereits tätig.
Im Architektur-WB-Wesen erfolgt bei Verfahren, die in Abstimmung mit der Kammer stattfinden und eine faire und partnerschaftliche Abwicklung vorsehen, eine Kooperation. Zukünftig soll eine entsprechende Kooperation auch bei Ingenieurvergaben stattfinden.
VerfahrensbetreuerInnen von Ingenieurvergaben können sich jederzeit, insbesondere bei schwierigen Ausschreibungen, an DI Bstieler zur Unterstützung und Prüfung der Ausschreibung auf Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Kammer wenden. Bei Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt in Abstimmung mit den jeweiligen FG-Obmännern bzw. Stellvertretern eine Freigabe bzw. Kooperation.
© SAAL/Architekturstudio und © DieFotografen
WBVK Arch. DI Lukas Mähr (links) und WBVK DI Stephan Bstieler (rechts).
Um künftig eine aktivere Rolle bei der Entwicklung der heimischen Baukultur spielen zu können, wurden vom Ministerrat im August 2017 die Baukulturellen Leitlinien beschlossen.
Diese gliedern sich in folgende Bereiche:
Ergänzt wird das Konzept durch ein Impulsprogramm, welches konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Leitlinien beschreibt.